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Wichtige Neuigkeiten zum Widerrufsrecht bei Allgemein-Verbraucherdarlehen: Aktuelles Urteil des BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem jüngsten Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22) eine signifikante Entscheidung in Bezug auf das Widerrufsrecht bei Allgemein-Verbraucherdarlehen getroffen. Diese Entscheidung folgt auf eine Reihe von Urteilen und Entwicklungen auf europäischer Ebene, die die Rahmenbedingungen für Widerrufsinformationen und Pflichtangaben bei Verbraucherdarlehen erheblich beeinflusst haben.

Nach einer Phase der Anpassung an die strengeren Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), insbesondere hinsichtlich des „Kaskadenverweises“ und verschiedener Pflichtangaben, stellt das aktuelle BGH-Urteil eine Kehrtwende dar. Dies wurde ermöglicht durch ein Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21 u. a.), welches den Weg für eine Neubewertung des Unionsrechts ebnete.

Der BGH hebt hervor, dass eine Widerrufsinformation, die nach nationalem Recht erstellt wurde, trotz möglicher Unstimmigkeiten mit dem Unionsrecht als wirksam anzusehen ist. Dies steht im Einklang mit dem Willen des nationalen Gesetzgebers und sperrt eine richtlinienkonforme Auslegung.

Besonders beachtenswert ist die Einschätzung des BGH zur Notwendigkeit der Angabe eines konkreten Verzugszinssatzes sowie zur Angabe der Berechnungsmethode für Vorfälligkeitsentschädigungen. Der BGH folgt dem EuGH in der Ansicht, dass die Widerrufsfrist auch bei unvollständigen oder fehlerhaften Pflichtangaben anlaufen kann, sofern diese die Entscheidung des Verbrauchers über die Ausübung des Widerrufsrechts nicht beeinflussen.

Praxistipp:

Das Urteil des BGH signalisiert eine wichtige Richtungsänderung in der Behandlung von Widerrufsinformationen und Pflichtangaben. Für Banken und Finanzinstitute bedeutet dies eine potentielle Erleichterung im Umgang mit dem Widerrufsrecht. Dennoch bleibt es essenziell, alle Angaben so genau und vollständig wie möglich zu gestalten, um rechtliche Risiken zu minimieren.

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