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Wichtige Entscheidung des OLG Frankfurt zur Unzulässigkeit pauschalierter Bankgebühren bei Darlehensrückführungen

Am 4. Oktober 2023 hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 17 U 214/22 ein richtungsweisendes Urteil gefällt, das für Verbraucher und Banken gleichermaßen von Bedeutung ist. Im Kern des Urteils stand die Frage, ob Banken bei der vorzeitigen Rückführung von Verbraucherimmobilien-Darlehen pauschalierte Gebühren für sogenannten „Institutsaufwand“ erheben dürfen.

Im konkreten Fall hatte die beklagte Bank bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Rückführung eines Darlehens eine Pauschale von 300 Euro als Institutsaufwand automatisch einbezogen. Dies wurde vom OLG Frankfurt als unzulässig eingestuft. Die Begründung des Gerichts basiert darauf, dass solch eine Pauschalierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Inhaltskontrolle nicht standhält. Nach § 309 Nr. 5 b des Gesetzes über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBG) sind Klauseln unwirksam, die einen pauschalen Schadensersatzanspruch vorsehen, ohne dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, einen geringeren oder gar keinen Schaden nachzuweisen.

Dieses Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher erheblich. Es verhindert, dass Banken ohne individuelle Prüfung pauschale Gebühren für den Verwaltungsaufwand bei der Darlehensrückzahlung verlangen können. Für Bankkunden bedeutet dies mehr Transparenz und Fairness bei der Abwicklung von Darlehensverträgen.

Das Urteil des OLG Frankfurt ist nicht anfechtbar und setzt damit einen maßgeblichen Präzedenzfall für ähnliche Fälle in der Zukunft.

Für weitere Informationen und Beratung zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

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Markus Jansen

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