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Linkhaftung

Lange Zeit war unklar wann und unter welchen Umständen der Betreiber einer Internetseite für einen selbst gesetzten Link haftet. Die Haftung für Links ist im deutschen Recht nicht selbständig geregelt. Vielmehr ergibt sie sich aus Vorschriften des Zivil-, des Urheber-, des Wirtschafts- und des Strafrechts.

Um beurteilen zu können, wann der Betreiber einer Internetseite die Haftung für Links übernimmt ist es zunächst unabdingbar danach zu fragen, in welchem Umfang das Setzen von Links überhaupt rechtlich zulässig ist. Dazu bedarf es zunächst einer Unterscheidung zwischen den verschiedenen Linkarten. Genannt seien hier zunächst die sogenannten Surfacelinks, die Deeplinks, sogenannte Hotlinks, sowie das Framing.

Unter Surfacelinks versteht man einen Fall, in dem auf die Startseite eines Internetangebots verlinkt wird. Ein Deeplink hingegen führt nicht zu der Startseite des Internetangebots, sondern zu einer spezifischen Unterseite.

Ein Hotlink integriert die Inhalte einer externen Internetseite auf der verlinkenden Internetseite, in der Regel ohne dass dies für den Besucher der Internetseite ersichtlich ist.

Das sogenannte Framing ist ein Sonderfall des Hotlinks. Hierbei werden größere Anteile einer externen Internetseite in die eigene Internetseite integriert und in einem vordefinierten Frame (also einem Rahmen) angezeigt. Auch hier ist für den Besucher der Internetseite in der Regel nicht ersichtlich, dass es sich um ein externes Angebot handelt.

Eine Haftung für Links kann nun unter verschiedenen Gesichtspunkten entstehen.

Zuerst ist daran zu denken, dass auch durch das Setzen eines Links gegebenenfalls Urheberrechte verletzte werden können, also der Betreiber einer Internetseite im Extremfall für eine somit entstandene Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht werden kann. In Deutschland ist es jedoch mittlerweile herrschende Rechtsauffassung, dass das Verlinken eines urheberrechtlich geschützten Werks nicht in die Vervielfältigungsrechte des Autors eingreift und somit keine urheberrechtlichen Haftungsgrundlagen bestehen.

Ein weiterer Fall in dem es um die Frage nach der Haftung für Links geht sind Bereiche des Wettbewerbsrechts. Hier geht es maßgeblich um die Frage in welchem Rahmen es durch das Setzen von Links zu Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht kommt und inwieweit daraus eine Haftung resultieren kann.

Das bei weitem wichtigste Feld wenn es um die Frage der Haftung für Links geht ist, ob derjenige, der auf eine andere Website oder mittels eines Deeplinks auf ein andere Unterseite verlinkt für den Inhalt dieser Internetseite haftbar gemacht werden kann.

Eine klare Rechtsauffassung existiert zu diesem Thema in Deutschland leider nicht. So gibt es einerseits Verfechter einer strengen Haftung und andererseits Befürworter eines Konzepts in dem der Internetseitenbetreiber überhaupt nicht für Links auf fremde Internetseiten haften soll. Auch dazwischen gibt es viele unterschiedliche Positionen.

Zumindest grundlegende Einigkeit besteht hinsichtlich der gesetzlichen Regelung in § 8 TMG (Telemediengesetz). Diese Norm soll letztendlich nicht anwendbar sein, solange der Internetseitenbetreiber den Link und die darin enthaltene Information bewusst ausgewählt hat, so dass durch diesen Vorgang zumindest im Ansatz eine Haftung begründet werden kann. Allerdings ist zu bedenken, dass dies bspw. im Fall einer Suchmaschine nicht der Fall ist. Hier  erfolgt die Auswahl der Informationen eben nicht bewusst, sondern durch einen automatisierten Algorithmus.

Diese Rechtsunsicherheit hat in der vergangenen Dekade dazu geführt, dass viele Internetseitenanbieter sich mit sogenannten Disclaimern von den Links auf ihrer Internetseite distanzieren wollten. Inwieweit ein solche Disclaimer seine Wirksamkeit entfaltet ist jedoch stark umstritten und grundsätzlich von dessen genauer Ausgestaltung abhängig.

Ihr Ansprechpartner

Jens Schulte-Bromby, LL.M.

Jens Schulte-Bromby, LL.M.

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