Mittlerweile gelten auch E- Mails als Geschäftsbriefe. Damit müssen sie grundsätzlich die selben Anforderungen erfüllen, wie ein auf Papier gedruckter Brief auch. Diese Anforderungen an Geschäftsbriefe ergeben sich aus § 37a HGB (Handelsgesetzbuch), § 80 Abs. 1 S. 1 AktG (Aktiengesetz) und § 35a Abs. 1 S. 1 GmbHG (GmbH Gesetz), die jeweils verlangen, dass ein Gewerbetreibender seinem Gegenüber in Geschäftsbriefen bestimmte Informationen mitzuteilen hat.
Diese Informationen umfassen bspw. den Namen der Firma, ihre Handelsregisternummer, den Ort ihrer Niederlassung und den Gerichtsstand. Sollte diesen Anforderungen nicht nachgekommen werden, so ist dies ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß, der unter Umständen eine Abmahnung durch einen Mittbewerber nach sich ziehen kann.
Markus Jansen