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Deeplinks

Unter einem Deeplink versteht man eine besondere Form eines Hyperlinks. Unter einem Hyperlink versteht man allgemein jeden Link, der einen Internetbenutzer nach einem Klick darauf auf eine andere Website oder eine andere Unterseite weiterleitet. Der Begriff Hyperlink ist als Oberbegriff zu verstehen und untergliedert sich in sogenannte Surfacelinks (also „oberflächliche“ Links) und die hier behandelten Deeplinks.

Ein Deeplink geht, wie bereits der Name vermuten lässt in die Tiefe. Klickt ein Internetbenutzer einen sogenannten Deeplink an, so wird er direkt zu einem spezifischen Artikel, einem spezifischen Produkt bzw. zu einer Unterseite weitergeleitet.

Deeplinks verweisen daher stets auf einen bestimmten Beitrag und eben nicht auf die Startseite eines Internetangebots.

In der Vergangenheit haben gerade diese Deeplinks immer wieder zu Streitigkeiten vor den deutschen Gerichten geführt. Es ging in erster Linie um die urheberrechtlich, wie auch wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Deeplinks, sowie eine daraus resultierende Haftung.

Wegweisend ist hierbei eine BGH Entscheidung aus dem Jahr 2003. Es ging um eine Unterlassungsklage der Handelsblatt Verlagsgruppe gegen den Betreiber einer Internetsuchmaschine. Diese Suchmaschine wertete den Inhalt von einer Vielzahl von Internetseiten aus und katalogisierte somit auch die Unterseiten eines Webangebots. Daraufhin setzte die Suchmaschine in der Ergebnisanzeige automatisch einen Deeplink, der im Falle des Handelsblatts direkt zu dem gewünschten Artikel und nicht über die Startseite des Internetauftritts führte. Benutzer der Internetseite wurden auf diesem Weg an den Werbeinblendungen auf der Startseite vorbeigeführt. Darin erblickte das Handelsblatt eine Form des unlauteren Wettbewerbs.

Der Bundesgerichtshof gelangte jedoch im Laufe des Verfahrens zu der Entscheidung, dass derjenige, der Inhalte im Internet bereitstellt deren Abrufbarkeit zunächst generell in Kauf nimmt. Auch das setzen eines Deeplinks durch einen externen Anbieter ändert an dieser Tatsache zunächst nichts, da der Deeplink letztendlich nur eine der Möglichkeiten ist um auf die entsprechende Unterseite zu gelangen. So wäre es einem Nutzer beispielsweise auch möglich den Speicherort der Datei direkt mittels Texteingabe anzusteuern.

Dies führte dazu, dass das Setzen von Deeplinks im deutschen Rechtsraum mittlerweile als zulässig erachtet wird.

Bedeutung erlangt der Begriff des Deeplinks zudem in Fragen der Haftung für verlinkte Inhalte. Hier ist es grundsätzlich erforderlich zwischen einem Deeplink und einem Surfacelink zu unterscheiden um die Rechtslage exakt beurteilen zu können.

Ihr Ansprechpartner

Jens Schulte-Bromby, LL.M.

Jens Schulte-Bromby, LL.M.

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